OVG RhPf, 21.11.2014, 6 A 10562/14.OVG: Verkauf von Losgutscheinen im Supermarkt zulässig
- Ziele derRegulierung von Glücksspiel in Deutschland
- Wie bewerten Sie die Chancen von solchen Rückforderungsklagen nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung?
- Hinweise zum Umgang mit Online-Glücksspielen
- Welche Strafe droht beim Bewerben eines illegalen Glücksspiels?
- Warum Poker spielen verboten werden muss
Tübingen, Mohr Siebeck 2011, S. 67 ff. Privates Angebot von Wetten ohne behördliche Erlaubnis.
- Psychologischer Druck, mitspielen zu müssen, um dazuzugehören
- Verschleierung von Spielsucht im privaten Umfeld
- Gefahr der Eskalation von kleinen zu hohen finanziellen Einsätzen
- Nutzung privater Spiele als Einstieg in die Glücksspielsucht
- Fehlende professionelle Hilfe oder Anlaufstellen in der Runde
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az I ZR 168/07.
- Fehlender Jugendschutz in privaten Runden
- Hohes Suchtpotenzial ohne Kontrollmechanismen
- Finanzielle Risiken durch unregulierte Einsätze und Schulden
- Soziale Konflikte und Vertrauensbrüche bei Zahlungsausfällen
- Kein Sperrsystem oder Limitierungen wie beim legalen Online-Casino
In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2011, S. 174 f. Schlussanträge Generalanwalt Mengozzi in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren: Plädoyer für sektorielle Kohärenz – Werbung nur in engen Grenzen – Bedenken wegen DDR‑Erlaubnissen. Generalanwalt Bot bestätigt ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht. Fußballtrikot, Glücksspielwerbung – Anmerkung zu OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 B 356/09.
Ziele derRegulierung von Glücksspiel in Deutschland
Sehr geehrter Fragensteller, leider kann ich meine Antwort seriöserweise nur am Gesetz und der Rechtsprechung ausrichten, was wahrscheinlich auch den Anwalt, der die Frage zuerst zugeteilt bekam, dazu veranlasste sie direkt wieder freizugeben. Weiter zur Sacher: Okay: die Begrifflichkeiten mögen anders besetzt sein. Kernaussage ist: es darf nicht um Geld gepielt werden ("Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden."). Sollten Sie dies nicht einsehen, begeben Sie sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in einen Bereich, in dem Sie sich strafbar machen. Ich bin nicht für den Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung des BVerwG verantwortlich.
Aktueller Aufhänger: Durchsuchung in Düsseldorf
Alleine eine "unregelmäßige Zusammenkunft" könnte dies ändern. Siehe auch StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels Karsten Gaede Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. 15-16: "Als geschlossene Gesellschaften kommen auch Freundes- oder Verwandtenkreise in Betracht, wie zB eine Stammtischrunde90 oder regelmäßig stattfindende Doppelkopf- oder Pokerrunden,91 was indes bei einer tatsächlich nicht auf die Gewinnung weiterer Mitglieder angelegten Praxis der Einschränkung bedarf. Die Gewohnheitsmäßigkeit iSd Abs. 2 setzt nicht voraus, dass jeder einzelne Mitspieler gewohnheitsmäßig spielt, dh einen „Hang zum Spielen" hat.92 Es reicht aus, dass der relevante Personenkreis gewohnheitsmäßig zum Glücksspiel zusammenkommt.93 Dies ist zu bejahen, wenn die Zusammenkünfte regelmäßig und ohne einen besonderen Anlass oder eine individuelle Initiative stattfinden." Zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an im EU‑Ausland zugelassene Veranstalter cas casino deutschland bonus ohne einzahlung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006.
Vorstrafe verhindern
Flexible Instrumente im Abwasserrecht: Handlungsspielräume zur Erfüllung von Anforderungen an Abwasserleitungen am Beispiel von Kompensation und rechtspolitische Perspektiven ihrer Erweiterung. Kein Land in Sicht – Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts im EuGH- Verfahren C‑440/23 (FB ./. European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd). Doppelvorlage zu Sportwette und Online‑Casino aus Erfurt: Bei den Spielerklagen wendet sich cas casino ab 10 euro einzahlung das Blatt. In: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2024, S. In: Gewerbearchiv (GewArch) 2010, S. 217 f.
- Klare Absprachen über Regeln und Einsatzlimits vor Spielbeginn
- Schriftliche Quittungen oder Protokolle bei größeren Beträgen
- Festlegung eines neutralen Schiedsrichters bei Unstimmigkeiten
- Vereinbarung eines maximalen Verlustbetrags pro Abend und Person
- Ausschluss von Teilnehmern unter 18 Jahren
In: Niedersächsisches Zahnärzteblatt (ZKN) 2010, S.
Wie bewerten Sie die Chancen von solchen Rückforderungsklagen nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung?
In: Scheurle, Klaus‐Dieter und Thomas Mayen (Hrsg.). VG Neustadt an der Weinstraße: Altverfügungen rechtswidrig. Unionsrechtswidriges Sportwettenmonopol: I. Hauptsacheurteil des VG Minden. Verwaltungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten zwischen gesetzlichem Anspruch und gesetzgeberischen Versagen. 86 ff.
| Spielform | Typischer Einsatz | Verbreitungsgrad | Häufiger Anlass |
|---|---|---|---|
| Poker (Texas Hold'em) | Festgesetzter Buy-in (z.B. 20€) | Sehr hoch | Regelmäßige Spieleabende |
| Skat um Geld | Cent-Beträge pro Punkt | Hoch | Stammtische, Vereine |
| Mensch ärgere Dich nicht (um Geld) | Symbolische Beträge (z.B. 0,50€ pro Spiel) | Mittel | Familienfeiern, Partys |
| Private Würfelwetten | Variabel, oft niedrig | Mittel | Spontane Spiele |
| Private Sportwetten (Tipprunden) | Fester Pott (z.B. 5€ pro Person) | Hoch | Fußball-WM/EM, Saisonstart |
VG Neustadt (W.) ändert Rechtsprechung zugunsten privater Sportwetten: rheinland‑pfälzische Neuregelung nach GlüStV verfassungswidrig. Zweites EU‑Vertragsverletzungsverfahren – neues Glücksspielrecht auf dem Prüfstand. Kommentierung der §§ 73 und 78 SGB VIII. In: Scheurle, Klaus‑Dieter und Thomas Mayen (Hrsg.). Anmerkung zu EUGH (Große Kammer), Urteil vom 6.3.2007 – C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04 – Placanica, Palazzese und Sorzicchio.
Hinweise zum Umgang mit Online-Glücksspielen
22.1.2014 – 8 C 26.12 , GRUR-RS 2014, 49497 Parallelfundstellen: BeckRS 2014, 49497 ◊ GRUR-Prax 2014, 211 (m. Anm. Christoph Engelmann, Dr. Michael Stulz-Herrnstadt) ◊ NJW 2014, 2299 ◊ ZfWG 2014, 202 ◊ LSK 2014, 230293 (Ls.) ◊ NVwZ 2014, 1175 (Ls.) ◊ DÖV 2014, 580 ◊ DÖV 2014, 580 L ◊ GRUR-Prax 2014, 211 ◊ GRUR-RS 2014, 49497 ◊ K & R 2014, 365 " Hallo Herr Rechtsanwal Saeger, vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Diese stellt mich jedoch aus mehreren Gründen nicht ganz zufrieden: Bei der Frage, ob es sich nun bei der Pokervariante "Texas Hold'em" der Definition nach um ein Glücksspiel handelt, scheiden sich ja ohnehin die Geister.
Einstellung durchsetzen
Das will ich aber mal ganz außen vor lassen. Im Internet ist nun an vielen Stellen zu lesen, unter welchen Bedingungen man sich eben innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes bewegen kann. Es ist zu lesen: - "[...] öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet [...]" Ganzlich private Räume, welche auch zu keinem anderen Zeitpunkt gewerblich oder eben "öffentlich" genutzt werden, dürften also daher nicht damit gemeint sein. Mir ist klar, dass dies auch für "Vereine und geschlossene Gesellschaften" gilt, sofern sich dies aber eben nicht in rein privaten Räumlichkeiten abspielt. Ich verstehe da also so: Ich kann mich nicht hinter einem "Verein oder einer geschlossenen Gesellschaft" verstecken, wenn ich das Spiel in gewerblich genutzten oder anderweitigen öffentlichen Räumlichkeiten durchführe (z.B.
Der Glücksspiel-Faktor „Zufall“
Gaststättenhinterzimmer). - "[...] Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden [...]" Da geht es nun um die Definition des Begriffs "gewohnheitsmäßig". Diesbezüglich ist an verschiedenn Stellen zu lesen, dass ich z.B. nichst ankündigen darf: "Wir spielen jeden ersten Samstag im Monat." Es muss sich also um eine relativ spontane und insbesondere unregelmäßig angesetzte Runde handeln. Dies wäre doch wohl erfüllt, wenn ich meine Freunde z.B. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2007, S. 214 ff. Verantwortlichkeiten staatlicher und kommunaler Verwaltung seit dem BBodSchG. In: Dona Scripta aus öffentlichem Recht 2000, S. 287. In: Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1999, S. 203 ff. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, S. In: Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU) 1997, S. Grenzen kommunaler Grenzwertfestsetzungen bei Indirekteinleitern am Beispiel des nordrhein‑westfälischen Rechts. In: Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1997, S. Die Finanzierung des Anspruchs auf den Kindergartenplatz bei freien Trägern. In: Kirche und Recht (KuR) 1996, S.
Welche Strafe droht beim Bewerben eines illegalen Glücksspiels?
209. LG Erfurt statt BGH: EuGH‑Vorlage Sportwettspielerklagen – „Il y a des Juges“. Handbuch Recht der kommunalen Wahlbeamten: Nordrhein‑Westfalen. Wiesbaden, Kommunal- und Schul‑Verlag 2023, S. 427 ff.
Online-Casino: Mache ich mich als Spieler strafbar?
Irrungen und Wirrungen im Umgang mit der Kohärenz: Zur Kohärenz im Gesamtgefüge der Rechtfertigungsprüfung. In: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2021, S. 14 ff. Glücksspielrecht Ausblick auf das Jahr 2021: „Alles ist möglich“. In: Sportwetten 2020: Recht, Praxis, Analysen 2020, S.
Gesetzliche Bestimmungen zu Glücksspielen
4 f. VG Darmstadt und die Folgen – Ein nachösterliches Plädoyer für eine schnelle Sportwettregulierung. Multidisziplinäre Betrachtung des vielschichtigen Phänomens Glücksspiel: Festschrift zu Ehren des 65. Zu den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017. Kommentierung Vor §§ 68 ff und §§ 68–77 TKG. 165 ff. Altlasten in den neuen Bundesländern: Die Freistellungsklausel des Einigungsvertrages. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, S. Nichtamtliches InhaltsverzeichnisStrafgesetzbuch (StGB)§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.
Warum Poker spielen verboten werden muss
per SMS anfrage: "Habt Ihr am kommenden Samstag Zeit für eine Runde ?". Eine solche Anfrage dürfte es dann natürlich nicht regelmäßg z.B. an jedem Samstag geben. - Sie schreiben "wenn um mehr als die konsumierten Güter ( Essen, Trinken, Raummiete etc. ) gespielt wird.".
Problem: Die "ohne behördliche Genehmigung"
Wir reden hier aber von einem sogenannten "Cashgame", nicht von einem Tunier, mit einem festgesetzten Preisgeld. Bei einem Cashgame wird in jeder einzelnen Runde um die Einsätze der jeweiligen Spieler gespielt. Besagte "konsumierten Güter" und auch sonstige Ausgaben (wie z.B. die Anschaffung des Mobiliars) sollen eben mit dem sogenannten "Rake" finanziert werden. Da Sie weiter schreiben: "3) Dies ist der einzige Einsatz, der nicht der Genehmigung bedarf.
Fazit: Warum Sie einen Anwalt konsultieren sollten
" bin ich etwas im Zweifel, ob Ihnen klar ist, worum es sich bei einem "Rake" handelt. Ein "Rake" ist ein vorher ausgemachter prozentualer Anteil eines jeden einzelnen ausgespielten Pots, welcher vom Dealer vor der Ausgabe an den jeweiligen Gewinner einbehalten wird. Nicht zu verwechseln mit dem "Entry Fee", also der Gebühr bei einem Pokertunier (nicht Cashgame), die nicht ins Preisgeld mit einfließt. Zusammengefasst: Ist es möglich, mich mit meinem Wunsch nach einem Pokerspiel innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bewegen, wenn .. - ich mich ausschließlich in wirklich privaten Räumlichkeiten bewege, - ich hierzu nur meinen persönlichen Freundeskreis einlade, - und dies nur unregelmäßig und gelegentlich durchführe ? Im Gesetz ist keine Defintion des privaten Glücksspiels enthalten.
| Glücksspielart | Rechtsgrundlage | Regulierungszuständigkeit | Erlaubnis erforderlich |
|---|---|---|---|
| Private Pokerrunden | § 284 StGB (Ausnahme) | Keine (sozialadäquat) | Nein |
| Wettskate (privates Wetten) | § 284 StGB i.V.m. Rennwett- und Lotteriegesetz | Bundesländer | Ja, ab gewissem Umfang |
| Private Verlosungen (Tombola) | Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | Landesbehörden | Ja, für öffentliche Veranstaltungen |
| Würfel-/Kartenspiele im Freundeskreis | Sozialadäquanzklausel | Keine | Nein, bei Gleichheit der Chancen & Risiken |
Das private Glücksspiel bildet eine Unterart des Spiels, das von der Strafvorschrift des § 284 erfasst ist. Das private Glücksspiel ist von der nicht strafbaren Wette zu unterscheiden. Dabei kommt es für die Unterscheidung nicht auf die Bezeichnung des Spiels oder der Wette an.