Pferdewetten Anbieter im Test: die besten Buchmacher 2026
2 GlüÄndStV („Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet“) mit Abs.
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Danach muss für alle Beschränkungen im Glücksspielbereich – und damit auch für ein Verbot der Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher in das EU-Ausland – jeweils „gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung“ der gleiche Pr&¨fungsmaßstab der Eignung, Erforderlichkeit und der Kohärenz angelegt werden. Die Interkohärenz setzt voraus, dass sich das Verbot der Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher an Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten nach § 27 GlüÄndStV ohne tatsächliche Systembrüche in den übergeordneten Rahmen des deutschen Glücksspielrechts einfügt, der seinerseits kohärent und systematisch an den tatsächlichen Zielen des § 1 GlüÄndStV anzusetzen ist. In den Urteilen Dickinger & Ömer und Zeturf konkretisiert der Gerichtshof den Maßstab der Kohärenz in prozessrechtlicher Hinsicht dahingehend, dass sowohl bezüglich der Interkohärenz als auch der Intrakohärenz eine mitgliedstaatliche Darlegungslast besteht:20 „In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt.“ „In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.“21 „Das vorlegende Gericht wird somit zu prüfen haben, ob die nationalen Behörden zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestrebt waren, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten […]“ „Dem vorlegenden Gericht obliegt es, zu prüfen, inwieweit dieses Vorbringen nachgewiesen ist und ob eine etwaige Toleranz gegenüber derartigen Praktiken mit dem Streben nach einem hohen Schutzniveau vereinbar ist.“ „Das vorlegende Gericht hat daher insbesondere im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts (…) zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen (…) wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung (…)angestrebt werden.“22 Prüfungstechnisch lässt sich die mitgliedstaatliche Untersuchungs-, Darlegungs- und Nachweispflicht in Bezug auf das Kohärenzgebot nach der mittlerweile sehr spezifischen glückspielrechtlichen Kohärenzrechtsprechung des Gerichtshofs in einem Pyramidenaufbau darstellen: An dessen Spitze baut der materielle Interkohärenznachweis auf einer vorgelagerten empirisch und prozedural strukturierten Interkohärenzprüfung auf, nämlich der Untersuchung der empirisch ermittelten Vergleichsdaten im Gefährlichkeitsvergleich zwischen der internetgestützten Vermittlung von Online-Pferdewetten in das EU-Ausland und anderen Glücksspielen im Online- und stationären Modus. Dem ist die materielle Intrakohärenzbewertung vorgelagert, die ihrerseits auf einer empirisch und prozedural strukturierten Intrakohärenzprüfung beruht, nämlich der Untersuchung der empirisch ermittelten Gefährlichkeitsdaten der isoliert untersuchten internetgestützten Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher in das EU-Ausland.
FAQ – Fragen & Antworten zu Pferderennen Wetten
Alle vorgenannten, pyramidal aufgebauten Kohärenzprüfungsebenen stehen auf dem Fundament der Festlegung des jeweils zu regulierenden Marktes, vorliegend des Endkundenmarktes für die Vermittlung von Online-Pferdewetten, als Bezugsgegenstand jeder Kohärenzprüfung: Diese den Mitgliedstaaten auferlegte Darlegungslast bezüglich der Interkohärenz und der Intrakohärenz baut auf die bereits in der Lindman Rechtsprechung aufgestellten prozeduralen Beschränkungsanforderungen auf, wonach „die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen“.23 Dabei muss der Mitgliedstaat „genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen“24 und „konkrete Anhaltspunkte“ dafür liefern, dass die Beschränkung „unabdingbar“ ist.25 Wenn der Gerichtshof in dem Urteil Dickinger & Ömer verlangt, dass das vorlegende Gericht, „sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern [hat], dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“26, so erfordert dies, dass die Untersuchungsmaßnahmen und die von wissenschaftlich anerkannten Methoden getragene Evaluierung der Untersuchungsergebnisse vor der Implementierung der Regulierungsmaßnahme durchgeführt worden sind. Vergewisserung setzt (vorgelagert) eine gesicherte Erkenntnisgrundlage voraus, mithin geht die Erfüllung der Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten der Mitgliedstaaten logisch der Beschränkungsimplementierung voraus. 1 („wenn die zuständigen deutschen Behörden den Abschluss dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben“) insbesondere das Ziel der „Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht“ nach § 1 Abs. 3 und 4 RWG verfolgt, nicht aber der Spielsuchtprävention, der Schwarzmarkt- und glückspielspezifischen Kriminalitätsbekämpfung im Sinne des § 1 GlüÄndStV dient. Liegt die Beschränkungsgrundlage aber nicht in dem Rennwett- und Lotteriegesetz, sondern in § 27 GlüÄndStV, so ist die Zielverfolgung „kohärent und systematisch“ strikt an den Vorgaben des § 1 GlüÄndStV auszurichten. Auch drängen sich unionsrechtlich kritische Interkohärenzfragen auf, wenn nach dem GlüÄndStV für Lotterien, Sportwetten sowie Pferdewetten ein jeweils der Ausnahme fähiges Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüÄndStV) und im Gegensatz dazu ein kategorischen Internetverbot für Poker- und Casinospiele (§ 4 Abs. 4 GlüÄndStV) gilt, gleichzeitig die Ausnahmefähigkeit aber an unterschiedliche Bedingungen für Lotterien sowie Sportwetten (nur § 4 Abs. 5 GlüÄndStV) einerseits und für Pferdewetten (§ 27 Abs.
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Abs. 1 und zusätzlich § 4 Abs. 5 GlüÄndStV) andererseits geknüpft wird: (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. (5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs.
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2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind (…).
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Das unionsrechtliche Gebot einer empirisch und prozedural strukturierten Kohärenzprüfung Eine territoriale Beschränkung der Vermittlung von Online-Pferdewetten an in Deutschland zugelassene Buchmacher aufgrund bet live wetten admiral von § 27 Gl&¨ÄndStV würde den Wettabschluss und das Halten der Wette als eigene grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten vereiteln.
| Faktor | Einfluss auf die Wette | Wo findet man die Info? |
|---|---|---|
| Formkurve des Pferdes | Zeigt aktuelle Leistungsfähigkeit | Rennprogramm, Fachseiten |
| Jockey/Fahrer | Erfahrung und Erfolgsquote | Statistiken des Rennstalls |
| Bahnverhältnisse | Manche Pferde laufen besser auf weichem Boden | Wettervorhersage, Bahninfo |
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Damit greift § 27 GlüÄndStV in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art.
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1 und zusätzlich § 4 Abs. 5 GlüÄndStV) andererseits geknüpft wird: (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. (5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind (…). Das unionsrechtliche Gebot einer empirisch und prozedural strukturierten Kohärenzprüfung Eine territoriale Beschränkung der Vermittlung von Online-Pferdewetten an in Deutschland zugelassene Buchmacher aufgrund bet live wetten admiral von § 27 Gl&¨ÄndStV würde den Wettabschluss und das Halten der Wette als eigene grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten vereiteln.
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Damit greift § 27 GlüÄndStV in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ein, die auch die bloße Grenzüberschreitung der Dienstleistung selbst gewährleistet (personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit14). Dieser mitgliedstaatliche Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung nach Maßgabe der Cassis-Formel „zwingender Erfordernisse“ des Allgemeinwohls.15 Auf der Rechtfertigungsebene von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgrund „zwingender Erfordernisse“ gilt es nach dem EuGH, eine mitgliedsstaatsinterne, gleichwohl für den Gerichtshof nachvollziehbare, mithin empirisch und prozedural strukturierte Kohärenzprüfung anzustrengen: „Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.“16 Im Rahmen der Rechtfertigung muss der Mitgliedsstaat überprüfen und zu dem für den Gerichtshof nachvollziehbaren Ergebnis der Kohärenzprüfung gelangen, dass die angestrebten Maßnahmen die Erreichung der ihnen zugrundeliegenden Ziele effektiv, kohärent und systematisch gewährleisten.17 Im Zuge der Konkretisierung des Kohärenzgebots als Rechtfertigungsmaßstab definierte der EuGH in den Urteilen Carmen Media und Markus Stoß zunächst die materiellen Anforderungen an die Kohärenz, welche in der Interkohärenz und der Intrakohärenz auszudifferenzieren sind. Die Intrakohärenz einer Beschränkung setzt danach voraus, dass die Beschränkungsmaßname eine regulatorisch effektive Wirkung hat,18 wobei für jeden Glücksspielbereich eine konkrete Betrachtungsweise „gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung“ durchzuführen ist: „Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u. a., Randnr. 56 AEUV ein, die auch die bloße Grenzüberschreitung der Dienstleistung selbst gewährleistet (personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit14). Dieser mitgliedstaatliche Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung nach Maßgabe der Cassis-Formel „zwingender Erfordernisse“ des Allgemeinwohls.15 Auf der Rechtfertigungsebene von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgrund „zwingender Erfordernisse“ gilt es nach dem EuGH, eine mitgliedsstaatsinterne, gleichwohl für den Gerichtshof nachvollziehbare, mithin empirisch und prozedural strukturierte Kohärenzprüfung anzustrengen: „Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.“16 Im Rahmen der Rechtfertigung muss der Mitgliedsstaat überprüfen und zu dem für den Gerichtshof nachvollziehbaren Ergebnis der Kohärenzprüfung gelangen, dass die angestrebten Maßnahmen die Erreichung der ihnen zugrundeliegenden Ziele effektiv, kohärent und systematisch gewährleisten.17 Im Zuge der Konkretisierung des Kohärenzgebots als Rechtfertigungsmaßstab definierte der EuGH in den Urteilen Carmen Media und Markus Stoß zunächst die materiellen Anforderungen an die Kohärenz, welche in der Interkohärenz und der Intrakohärenz auszudifferenzieren sind. Die Intrakohärenz einer Beschränkung setzt danach voraus, dass die Beschränkungsmaßname eine regulatorisch effektive Wirkung hat,18 wobei für jeden Glücksspielbereich eine konkrete Betrachtungsweise „gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung“ durchzuführen ist: „Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u.
| Liga / Serie | Hauptrennbahnen | Saison |
|---|---|---|
| Trabrennbundesliga | Marienbad, Berlin, Gelsenkirchen | April - Oktober |
| Deutsches Traber-Derby | Dortmund | September |
| Förderpreis für 3-jährige | Dresden, Munster | Juni - August |
a., Randnr. Danach muss für alle Beschränkungen im Glücksspielbereich – und damit auch für ein Verbot der Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher in das EU-Ausland – jeweils „gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung“ der gleiche Pr&¨fungsmaßstab der Eignung, Erforderlichkeit und der Kohärenz angelegt werden.
Die Gesetzeslage variiert nach Bundesland
2 GlüÄndStV („Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet“) mit Abs. 1 („wenn die zuständigen deutschen Behörden den Abschluss dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben“) insbesondere das Ziel der „Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht“ nach § 1 Abs. 3 und 4 RWG verfolgt, nicht aber der Spielsuchtprävention, der Schwarzmarkt- und glückspielspezifischen Kriminalitätsbekämpfung im Sinne des § 1 GlüÄndStV dient. Liegt die Beschränkungsgrundlage aber nicht in dem Rennwett- und Lotteriegesetz, sondern in § 27 GlüÄndStV, so ist die Zielverfolgung „kohärent und systematisch“ strikt an den Vorgaben des § 1 GlüÄndStV auszurichten. Auch drängen sich unionsrechtlich kritische Interkohärenzfragen auf, wenn nach dem GlüÄndStV für Lotterien, Sportwetten sowie Pferdewetten ein jeweils der Ausnahme fähiges Internetverbot (§ 4 Abs.
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5 GlüÄndStV) und im Gegensatz dazu ein kategorischen Internetverbot für Poker- und Casinospiele (§ 4 Abs. 4 GlüÄndStV) gilt, gleichzeitig die Ausnahmefähigkeit aber an unterschiedliche Bedingungen für Lotterien sowie Sportwetten (nur § 4 Abs. 5 GlüÄndStV) einerseits und für Pferdewetten (§ 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. Die Interkohärenz setzt voraus, dass sich das Verbot der Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher an Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten nach § 27 GlüÄndStV ohne tatsächliche Systembrüche in den übergeordneten Rahmen des deutschen Glücksspielrechts einfügt, der seinerseits kohärent und systematisch an den tatsächlichen Zielen des § 1 GlüÄndStV anzusetzen ist. In den Urteilen Dickinger & Ömer und Zeturf konkretisiert der Gerichtshof den Maßstab der Kohärenz in prozessrechtlicher Hinsicht dahingehend, dass sowohl bezüglich der Interkohärenz als auch der Intrakohärenz eine mitgliedstaatliche Darlegungslast besteht:20 „In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt.“ „In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
- Lizenzierte deutsche Buchmacher für Pferderennen: Bet-at-home, Tipwin, Interwetten
- Wettarten: Siegwette, Platzwette, Zweierwette, Dreierwette
- Wichtige Rennbahnen in Deutschland: Galopprennbahn Köln, Hoppegarten, Baden-Baden
- Deutsche Klassiker: Deutsches Derby, Preis von Europa, Aral-Pokal
Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.“21 „Das vorlegende Gericht wird somit zu prüfen haben, ob die nationalen Behörden zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestrebt waren, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten […]“ „Dem vorlegenden Gericht obliegt es, zu prüfen, inwieweit dieses Vorbringen nachgewiesen ist und ob eine etwaige Toleranz gegenüber derartigen Praktiken mit dem Streben nach einem hohen Schutzniveau vereinbar ist.“ „Das vorlegende Gericht hat daher insbesondere im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts (…) zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen (…) wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung (…)angestrebt werden.“22 Prüfungstechnisch lässt sich die mitgliedstaatliche Untersuchungs-, Darlegungs- und Nachweispflicht in Bezug auf das Kohärenzgebot nach der mittlerweile sehr spezifischen glückspielrechtlichen Kohärenzrechtsprechung des Gerichtshofs in einem Pyramidenaufbau darstellen: An dessen Spitze baut der materielle Interkohärenznachweis auf einer vorgelagerten empirisch und prozedural strukturierten Interkohärenzprüfung auf, nämlich der Untersuchung der empirisch ermittelten Vergleichsdaten im Gefährlichkeitsvergleich zwischen der internetgestützten Vermittlung von Online-Pferdewetten in das EU-Ausland und anderen Glücksspielen im Online- und stationären Modus. Dem ist die materielle Intrakohärenzbewertung vorgelagert, die ihrerseits auf einer empirisch und prozedural strukturierten Intrakohärenzprüfung beruht, nämlich der Untersuchung der empirisch ermittelten Gefährlichkeitsdaten der isoliert untersuchten internetgestützten Vermittlung von Online-Pferdewetten durch in Deutschland zugelassene Buchmacher in das EU-Ausland. Alle vorgenannten, pyramidal aufgebauten Kohärenzprüfungsebenen stehen auf dem Fundament der Festlegung des jeweils zu regulierenden Marktes, vorliegend des Endkundenmarktes für die Vermittlung von Online-Pferdewetten, als Bezugsgegenstand jeder Kohärenzprüfung: Diese den Mitgliedstaaten auferlegte Darlegungslast bezüglich der Interkohärenz und der Intrakohärenz baut auf die bereits in der Lindman Rechtsprechung aufgestellten prozeduralen Beschränkungsanforderungen auf, wonach „die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden müssen“.23 Dabei muss der Mitgliedstaat „genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen“24 und „konkrete Anhaltspunkte“ dafür liefern, dass die Beschränkung „unabdingbar“ ist.25 Wenn der Gerichtshof in dem Urteil Dickinger & Ömer verlangt, dass das vorlegende Gericht, „sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern [hat], dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“26, so erfordert dies, dass die Untersuchungsmaßnahmen und die von wissenschaftlich anerkannten Methoden getragene Evaluierung der Untersuchungsergebnisse vor der Implementierung der Regulierungsmaßnahme durchgeführt worden sind. Vergewisserung setzt (vorgelagert) eine gesicherte Erkenntnisgrundlage voraus, mithin geht die Erfüllung der Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten der Mitgliedstaaten logisch der Beschränkungsimplementierung voraus.
Die wichtigsten Wettarten bei Galopprennen
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